Büro&Impressum
Bewertung&Beratung
Links&Tools
[
[
im Aufbau / under construction
]
]
|
Wertbegriffe: Verkehrswert, Marktwert, Beleihungswert
Verkehrswert (market value)
Der Verkehrswert wird vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch definiert:
§ 194 BauGB, Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhälnisse zu erzielen wäre.
Zur Ermittlung des Verkehrswerts wurden die
WertermittlungsVerordnung 1998
WertV 1998
WertV1998
und die
WertermittlungsRichtlinien 2006
WertR 2006
WertR2006
aufgrund der Ermächtigung in
§ 199 BauGB
zur Anwendung in Bundesbehörden erlassen.
Links:
www.bmj.bund.de
Bundesgesetzblatt BGBl 2004 I Nr.31
Europarechtsanpassungsgesetz Bau ; EAG Bau
Bewertungsgesetz; BewG
Marktwert (market value)
Für den Marktwert (market value) gibt es nicht nur eine Definition.
Die zahlreichen politischen Ebenen, sowie die nationalen und internationalen Verbände
haben ähnlich lautende Definitionen verfasst,
die sich in der Vergangenheit inhaltlich und textlich angenähert haben.
Der Marktwert (market value) wird
im europäischen Bilanzrecht gebraucht und
ist mit dem deutschen Verkehrswert nach § 194 BauGB
materiell rechtlich identisch.
EU-Marktwert
(Blue Book, S 4.25 EU-Definition)
Richtlinie 91/674/EWG Artikel 49 (2) des EU-Rates (EU-Definition)
Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen,
der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke
zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und
einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer
unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde,
dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und
dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.
Links:
EUR-Lex
IVSC/TEGoVA-Marktwert (Blue Book, S 4.10 IVSC/TEGoVA-Marktwert)
Der Marktwert ist der geschätzte Betrag,
zu dem eine Immobilie in einem funktionirenden Immobilienmarkt zum Bewertungsstichtag
zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber
nach angemessenem Vermarktungszeitraum
in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte,
wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
Links:
TEGoVA.org BlueBook; S 4.10 IVSC/TEGoVA; S 4.25 EU-Definition
TEGoVA.org BlueBook; S 6.03 Marktwert; S 6.04 Beleihungswert:
IVSC 2007:
Market Value is the estimated amount for which a property should exchange
on the date of valuation between a willing buyer and a willing seller
in an arm's-length transaction after proper marketing wherein the parties
had each acted knowledgeably, prudently and without compulsion.
Beleihungswert (mortgage lending value)
und Beleihungswertermittlungverordnung
Beleihungswert (mortgage lending value) und Marktwert
Das
Hypothekenbankgesetz HypBankG
vom 13.07.1899 trat am 01.01.1900 in Kraft und wurde nach über 100 Jahren am 19.07.2005 abgelöst
vom
Pfandbriefgesetz PfandBG
vom 22.05.2005. Der ehemalige 12er-Wert (§ 12 Beleihungswert, HBG) ist nunmehr im
Pfandbriefgesetz
definiert:
§ 16 PfandBG, Beleihungswert, Abs. 2
(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten,
der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und
unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes,
der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und
möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und
nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt
am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und
einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum,
in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte,
wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
Links:
vdp Hypverband.de Beleihungswert
VÖB.de Beleihungswert
Die Verordnung zur Beleihungswertermittlungsverordnung
wurde am 12. Mai 2006 erlassen bzw. am 22.Mai 2006 im
BGBl 2006 I Nr.24
BelWertV2006 (.pdf)
veröffentlicht.
Links:
BelWertV 2006
|